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Wie wird Biodiversität politisch und rechtlich geschützt?

Biodiversität

Biodiversität wird auf allen politischen Ebenen geschützt, von der internationalen und europäischen, über die nationale Ebene bis zur Ebene der Bundesländer. 

Zu den zentralen internationalen Abkommen des Biodiversitätsschutzes zählen das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) und das Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna - CITES). 

Mit dem Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework (GBF) wurden Ende 2022 die rechtsverbindlichen Ziele der CBD konkretisiert. Die dort vereinbarten Ziele und Maßnahmen sind die zentrale politische Leitlinie für mittelfristige Ziele bis 2030 und langfristige Ziele bis 2050. Sie sind zwar nicht rechtsverbindlich,, aber teilweisefinanziell gestützt, um die konkreten Maßnahmen auch umsetzen zu können.

Zum Kern des bestehenden europäischen Rechtsrahmens der Biodiversität gehören folgende Richtlinien und Verordnungen:

  • Die Vogelschutzrichtlinie 

  • die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 

  • die Wasserrahmenrichtlinie

  • die Meeresstrategierahmenrichtlinie 

  • die Gemeinsame Agrarpolitik der EU

  • die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

  • die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

Wichtige aktuelle politische Dokumente zum Biodiversitätsschutz in der EU sind die EU-Biodiversitätsstrategie und die EU-Waldstrategie.

Von grundlegender Bedeutung ist hier, dass sowohl das Übereinkommen über die biologische Vielfalt als auch das Bundesnaturschutzgesetz und verschiedene Landesnaturschutzgesetze die Natur auch um ihrer selbst willen schützen. Der Schutz für Menschen, die Werte der Beziehungen zwischen Menschen und Biodiversität sowie der Selbstwert der Natur begründen Sinn und Zweck des Biodiversitätsschutzes. Entsprechend sind in allen drei Perspektiven Regelungsziele und Steuerungsinstrumente zu definieren und umsetzen.

Ein neues Gesetz auf europäischer Ebene ist die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur.

Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme an Land, im Süßwasser, an Küsten und in den Meeresgebieten zu renaturieren und verankert erstmals konkrete Wiederherstellungsziele. Renaturierung bedeutet, durch aktives Management oder das Herausnehmen von menschlichen Eingriffen (“Natur Natur sein lassen”) biologische Vielfalt zurückzugewinnen. Das kann die Umwandlung eines Kiefernwaldes in einen Mischwald sein, das Anlegen von Hecken, das seltenere Mähen von Wiesen, das Anpflanzen von Seegraswiesen und Algenwäldern oder das Auswildern von vom Aussterben bedrohten Vogelarten. Damit die Renaturierungsziele erreicht werden können, sind wirkungsvolle Renaturierungspläne für jedes EU-Land notwendig. Die Umsetzung sollte gesetzlich gesichert sein und finanziell unterstützt werden, zum Beispiel durch eine stärkere Ausrichtung der europäischen Agrarsubventionen hin zu mehr Naturschutz.

Naturschutz wirkt mit starken Regeln

In Deutschland enthalten das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundeswaldgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz sowie die entsprechenden Landesgesetze die zentralen rechtlichen Steuerungsinstrumente (Querverweis Kapitel 14). Ohne diese gesetzlichen Rahmen und deren Umsetzung wäre der Zustand der Biodiversität erheblich schlechter. 

Allerdings konnten die Ziele der Bundesregierung bisher nur teilweise erreicht werden. Gesetzgeber, Verwaltungen und Gerichte sollten daher weiterhin Steuerungsinstrumente nachschärfen und eine effektive Um- und Durchsetzung des Biodiversitätsschutzes sicherstellen.